Patentrecht und gewerblicher RechtsschutzWas sind gewerbliche Schutzrechte?“Gewerbliche Schutzrechte” sind Patente, Gebrauchsmuster (sog. “kleines Patent”), Geschmacksmuster (Designs), Halbleitertopographien, Pflanzensorten und Marken. Die einzelnen gewerblichen Schutzrechte werden in jeweiligen Sonderschutzgesetzen geregelt. Dort sind Entstehung, Schutzumfang, - dauer und -folgen festgelegt. Werden Schutzrechtsstrategien benötigt?Bisher werden viele Schutzrechte ohne eine Gesamtzielvorstellung getätigt. Eine umfassende Strategie existiert mithin häufig nicht. So befürchten Unternehmen und Erfinder im Zusammenhang mit derartigen Strategieüberlegungen eine Bindung von Ressourcen oder den Anstieg sonstiger Kosten ohne spürbaren Nutzen Tatsächlich ist jedoch eine frühzeitige Strategie, möglichst vor Anmeldung oder anstehender Aufrechterhaltung eines Schutzrechtes, der Garant für den Erfolg des Managements der Schutzrecht – nicht zuletzt die Kostenplanung im Verhältnis zum Nutzen kann so analysiert werden. Hat bspw. ein mittelständisches Unternehmen erstmals eine technische Erfindung getätigt, hält diese noch geheim und stellt sich vor die Frage, ob diese Erfindung als Patent angemeldet werden soll, muss in die Strategie mit einbeziehen, dass Patente veröffentlicht werden und so einem breiten Publikum einschliesslich der Wettbewerber zugänglich gemacht werden. Hinzu sind Anmelde- und Aufrechterhaltungskosten zu setzen. Gegenüberzustellen wäre beispielsweise die Alternative, dass die Erfindung auch weiterhin geheim gehalten wird und als Know-how Verwertung findet. So könnte daran gedacht werden, für das Endprodukt aus diesem Know-how eine eigene Marke anzumelden und einzutragen, damit sich das Produkt eindeutig von Konkurrenzprodukten begrifflich abhebt. Welche dieser beispielhaften Varianten im konkreten Fall günstiger ist, lässt sich pauschal ebensowenig vorhersagen, wie die auf den Einzelfall anzupassende Strategie. Im Rahmen der Strategie spielen zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle: Die Anmeldung oder Nichtanmeldung von Schutzrechten, deren Management sowie Informationen über Schutzrechte und Konkurrenten und Auslandsaktivitäten in bestimmten Märkten sind jeweils Fragen, die in entsprechende Strategien einzubeziehen wären. Eine Schutzrechtsstrategie verursacht in der Regel keine zusätzlichen Kosten, sondern dient der Steigerung des Nutzens und damit der Effizienz eines Portfolios. Wie erfolgt das Management von Schutzrechten?Nahezu jedes Unternehmen ist bereits Inhaber von wenigstens einem Schutzrecht (Firmenname, geschäftliche Bezeichnung) und zumeist einem gewissen Bündel von weiteren potentiellen Rechten (Firmenlogo, Werbematerialien, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sonstigen kulturellen oder technischen Lösungsansätzen). Das Management der Schutzrechte umfasst die Erfassung sämtlicher Rechte oder potentieller Rechte, die Klärung der Inhaberschaften (Unternehmen/ Inhaber des Unternehmens/ Arbeitnehmer/ freie Mitarbeiter/ Auftraggeber/ Auftragnehmer), in zeitlicher Hinsicht die Erfassung der (möglichen) Schutzdauer, die Erfassung der räumlichen Ausdehnung des Schutzes (typischerweise Deutschland, deutschsprachiger Raum, Europa), Benutzungsfragen, Verwertungsmöglichkeiten (Eigenherstellung/ Eigenvertrieb/ Lizenzvergabe – nicht ausschliesslich/ ausschliesslich) und viele weitere Teilaspekte. Als erster Schritt ist also die Erfassung sämtlicher vorhandenen Rechte und deren Prüfung unter vorstehenden Prämissen erforderlich. In einem zweiten Schritt sollte die Frage geklärt werden, ob bestehende Rechte im aktuellen Umfang einerseits überhaupt benötigt oder andererseits durch flankierende Massnahmen umfassender abgesichert werden sollen. Eine weitere Frage des Managements betrifft die Verwaltung der Schutzrechte. Professionelle Verwaltungsfirmen, Patentanwälte und Rechtsanwälte haben den Vorteil für den Inhaber, dass die Aufrechterhaltung und Überwachung der Schutzrechte nicht bereits an Fristversäumnissen oder verspäteten Zahlungen etwaiger Verlängerungsgebühren scheitert. Andererseits bedürfen einige Schutzrechte nahezu keines laufenden Verwaltungsaufwandes, sodass sich dann eine professionelle Verwaltung im Lichte der Kosten nicht sinnvoll gestalten lässt und statt dessen die Eigenverwaltung so professionalisiert werden kann, dass geeignete Mitarbeiter geschult werden. Ein zentraler Aspekt der Frage der tatsächlich benötigten Schutzrechte eines Unternehmens oder einer Individualperson stellen die Kosten dar. Für mittelständische Unternehmen oder Einzelpersonen ist es in der Regel nicht sinnvoll, eine Vielzahl brachliegender Schutzrechte zu halten. In Ausnahmefällen kann gleichwohl die Anmeldung eines bestimmten Schutzrechtes im Bewusstsein der Nichtverwertung sinnvoll sein, nämlich dann, wenn hiermit einem Konkurrenten zuvor gekommen werden soll oder “aggressive” Marktteilnehmer gebremst werden sollen. Schutzrechte, die keiner amtlichen Anmeldung und Eintragung unterliegen, wie Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und Know-how produzieren weitaus geringere Kosten. Demgegenüber sind bei anmeldepflichtigen Schutzrechten neben Recherchenkosten stets Anmeldegebühren sowie teils Prüfungsgebühren nebst entsprechenden Anwaltsgebühren die Regel. Müssen darüber hinaus Korrespondenzanwaltskosten, etwa für Auslandsanmeldungen einbezogen werden, so muss diese Kostenseite möglichst frühzeitig in die Frage des “Ob” der Anmeldung einbezogen werden. Hinzu kommen Folgekosten. Einfache Anmeldungen eines durchschnittlichen Patents ohne Besonderheiten verursachen Anwalts- und Patentamtsgebühren von ca. € 2000, mittlere Angelegenheiten liegen schnell bei € 3000 und Patentanmeldungen mit schwierigen Sachverhalten können durchaus einen Kostenbetrag von € 5000 überschreiten. All dies gilt für ein deutsches Patent. Internationale oder europäische Patente lösen ein vielfaches dieser Kosten aus. Demgegenüber kann ein Gebrauchsmuster als sog. “kleines Patent” in Deutschland bei einfachen Sachverhalten bereits bei Kosten in der Grössenordnung von etwa € 600 in Deutschland eingetragen sein (aber: das Gebrauchsmuster ist ein “ungeprüftes” Schutzrecht, das Patentamt prüft also nicht die Voraussetzungen, sondern lediglich die Formalien der Anmeldung). Wie entstehen Schutzrechte?Schutzrechte entstehen überwiegend durch Anmeldung und Eintragung bei einem Patent und Markenamt. Für Urheberrechte, Leistungsschutzrechte (UWG oder UrhG) oder Know-how existiert eine “Eintragungsvoraussetzung” nicht, diese Rechte entstehen mit der Schaffung des Werkes. Wem gehören die Schutzrechte ?Im Normalfall gehören die Schutzrechte dem Erfinder. Allerdings bestehen Besonderheiten zugunsten Arbeitgebern/ Dienstherren sowohl durch das Arbeitnehmererfindergesetz als auch dem Urhebergesetz, so dass dem Arbeitgeber/ Dienstherrn die Verwertungsrechte zustehen können. Gibt es eine räumliche und zeitliche Begrenzung ?Grundsätzlich sehen die Schutzrechte überwiegend das sog. Territorialitätsprinzip vor. Dies bedeutet, dass die (durch Registrierung entstehenden) Schutzrechte nur in dem Staat Gültigkeit besitzen, in dem eine Registrierung vorgenommen wurde. Ein in Deutschland registriertes Patent hat daher grundsätzlich nur in Deutschland Gültigkeit. Zeitlich sind die Schutzdauern der einzelnen Schutzrechte ganz unterschiedlich geregelt. Ein Patent hat eine maximal mögliche Schutzdauer von 20 Jahren, Arzneimittelpatente können durch ein ergänzendes Schutzzertifikat bis zu weiteren 5 Jahren Schutz beanspruchen; wohingegen der Markenschutz jeweils in 10-jährigen Abschnitten verlängert werden kann, also eine unbegrenzte Schutzdauer denkbar ist. Welche rechtlichen Ansprüche geben Schutzrechte?Jedes Schutzrecht gibt dem Inhaber exklusive “Besitz-/ Eigentums-/ Verwendungs- und Verwertungsrechte. Schutzrechte sind insoweit monopolistische Rechte und dienen dem eigenen Produktschutz und -absatz. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten stehen dem Inhaber Unterlassung., Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zur Seite. Die Kenntnis von Verletzungen lässt sich häufig durch Überwachungsmassnahmen sichern. Zudem wird der von einer Verletzung in Kenntnis gesetzte Rechtsinhaber gezwungen gegen Verletzer vorzugehen, da andernfalls an sich bestehende Ansprüche verwirkt sein können. Wer beispielsweise fünf Jahre gegen eine Markenverletzung nicht vorgeht, dem sind Unterlassungsansprüche gegen diesen Verletzer wegen Verwirkung des Anspruchs verwehrt - sofern dies der Verletzer vorträgt. Übertragung von Schutzrechten ?Schutzrechte können zur Benutzung durch Dritte exklusiv oder einfach lizensiert werden, aber sind grds. auch zur Rechtsübertragung (Verkauf und Abtretung) geeignet. Als “Rechte” unterfallen Schutzrechte zunächst der Möglichkeit der Lizenzierung: Der Inhaber räumt einem Dritten ein Benutzungs- bzw. Verwertungsrecht ein, bleibt aber Inhaber des Rechts. Dabei werden exklusive und nicht-exklusive Lizenzen unterschieden. Bei einer exklusiven Lizenz ist grds. ausschliesslich der Lizenznehmer berechtigt, das Schutzrecht zu nutzen, zumeist in Abhängigkeit eines bestimmten Gebietes (z.B.Staates). Nicht-exklusive, sog. “einfache” Lizenzen ermöglichen die Nutzung des Schutzrechts durch mehrere Lizenznehmer - räumlich und zeitlich - parallel. Der Lizenznehmer wird nicht Schutzrechtsinhaber, letztere verbleibt vielmehr beim ursprünglichen Inhaber. Schutzrechte können über die Lizenzierung hinaus auch veräussert werden. Damit verliert der ursprüngliche Inhaber nahezu alle Rechte, ausser u.U. Persönlichkeitsrechte. Für das Bestehen des Rechts, dessen Aufrechterhaltung usw. ist dann - anders als im Regelfall bei der Lizenzierung - der Käufer verantwortlich. Was benötigen wir, um Ihr Schutzrechtsportfolio zu prüfen?In einem ersten Schritt genügt uns die Information über alle irgendwo eingetragene Schutzrechte und deren Aktenzeichen. Wir stellen anhand dieser Daten einen Gesamtüberblick zusammen und würden in einer ersten Beratung - auch im Wege der Fernkommunikation - zunächst die weitere Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen. |